Arbeitsschutz bei Covid 19

  • 03. September 2021
  • Thomas Klein

Seit wenigen Tagen gibt es neue Regeln. Ein Überblick....

Arbeitsschutz bei Covid 19

Die aktuelle Arbeitsschutzregel ist in Kraft.

 

Sie ordnet an auf 30 Seiten umfassende Regelungen an.

 

Grundlegend sind:

 

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich auch für Maßnahmen des
betrieblichen Infektionsschutzes aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG. Demnach haben– dem TOP-Prinzip folgend – technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischenMaßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die verschiedenen Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Absatz 4ArbSchG). Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll undangezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.


Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl
ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowiedie Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglichverringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung derAbstandsregel, Reduzierung der Raumbelegung, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der
Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkteLüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.
Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technischeMaßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNS zumgegenseitigen Schutz tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz derBeschäftigten durch MNS nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion desEigenschutzes notwendig sind, sind die in Anhang 2 bezeichneten Atemschutzmasken
bereitzustellen.

Dies gilt insbesondere, wenn


1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (zum Beispiel lautes Sprechen oder Singen oder andere Tätigkeiten, dieaufgrund der Arbeitsschwere zu einem deutlich erhöhten Atemvolumen führen) oder


2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesendePerson keine Maske tragen muss.
Müssen MNS oder Atemschutzmasken getragen werden, sind diese vom Arbeitgeber inausreichender Menge bereitzustellen. Die Beschäftigten haben diese zu tragen [7].
Für die grundlegenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen
Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zuberücksichtigen:


1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur
Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen,Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege,


2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Festlegung von
Mindestgrundflächen für die im Raum befindlichen Personen zur Reduktion der
Personenbelegung, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen,
Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice,


3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenndies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten Handdesinfektionsmitteln und rückfettenden Hautpflegemitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen