Neue Rechengrößen für 2022

  • 21. Oktober 2021
  • Thomas Klein

Die neuen Sozialversicherungsgrößen sind raus. Ein Überblick...

Sozialversicherungsgrößen 2020

Das Kabinett hat am Mittwoch die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen, mit der die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung 2020 angepasst werden. 

Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 Euro/Monat und steigt im Osten auf 6.750 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert.


Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick


Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, bleibt die Bezugsgröße unverändert bei 3.290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich beziehungsweise 4.837,50 Euro monatlich.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15% und in den alten Bundesländern minus 0,34%.