Patientenverfügung reloaded

  • 25. März 2017
  • Thomas Klein

Patientenverfügungen stehen aktuell wieder auf dem Prüfstand der Justiz. Ist Ihre noch aktuell?

Patientenverfügung

Viele Mandanten haben sich schon mit der Frage beschäftigt, was gelten soll, wenn man sich selber nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Durch Vorsorgevollmachten und bereits errichtete Patientenverfügungen kann ein großes Maß an Sicherheit für den Fall erreicht werden, dass der eigene gesundheitliche Zustand es nicht mehr zulässt, sich selbst zu kümmern.

Dabei ist die Patientenverfügung für den medizinischen Teil der Vorsorge immens wichtig.

Die Patientenverfügung gibt die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, ob und wie eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, für den Fall, dass der eigene Wille krankheitsbedingt nicht mehr geäußert werden kann.


Durch die Patientenverfügung kann somit schon im Voraus ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter sowie der behandelnde Arzt für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit angewiesen werden, welche Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind.

Aber ist Ihre auch noch aktuell?

Ein jüngst veröffentlicher Beschluss des BGH gibt Anlass, Ihre ggf. schon errichtete Patientenverfügung zu ändern.

Denn der BGH hat nunmehr entschieden, dass Formulierungen in Patientenverfügungen sehr konkret sein müssen, damit sie später Bindungswirkung für diejenigen haben sollen, die sie zu befolgen haben.

Konkret hält das Gericht etwa die Formulierung in Verfügungen

"lebensverlängernde Maßnahmen haben zu unterbleiben" oder

"aktive Sterbehilfe lehne ich ab"

für unzureichend.

Die neue Rechtsprechung des BGH zwingt dazu, alte Patientenverfügungen zu überarbeiten.

Denn nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Wille später tatsächlich umgesetzt werden und nicht Dritte letztlich ggf. über Sie entscheiden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt ?

Dann vereinbaren Sie einen Termin. Wir überprüfen Ihre Patientenverfügung darauf, ob Sie noch gültig ist und gestalten mit Ihnen Ihre Verfügung neu.