Neuregelungen zum Minijob

  • 03. Januar 2022
  • Thomas Klein

Zum 1.1.2022 gab es Änderungen zum Minijob. Ein kleiner Überblick...

Neuregelungen zum Minijob

Neues zum Minijob ab 1.1.2022. Was gilt?

1.

Mindestlohn


Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab 01.01.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto pro Stunde. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450 Euro im Monat unterfallen dem Mindestlohngesetz (MiLoG). „Minijobber“ haben also Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, dürfen bei einem Mindestlohn von 9,82 Euro also maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten (450 Euro: 9,82 Euro/Stunde). Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Grenze, entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Entrichten sie in einem solchen Fall keine Sozialversicherungsbeiträge, drohen ihnen hohe Nachforderungen und Bußgelder.

 Am 01.07.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut, dann auf 10,45 Euro. Arbeitgeber von „Minijobbern“, die die höchstmögliche Stundenzahl im Minijob ausreizen, müssen die Stunden also ggf. ab Juli 2022 erneut anpassen.

2. 

Steuernummer


Ab dem 01.01.2022 haben Arbeitgeber neben ihrer Steuernummer auch die steuerliche Identifikationsnummer (auch kurz Steuer-ID oder Id-Nr genannt) ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Wichtig ist, dass die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus 11 Ziffern.

3.

Krankenversicherungsschutz


Ab 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern Angaben zum Krankenversicherungsschutz machen. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig.

 Weiterhin erhalten die Betriebe nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers ab dem 01.01.2022 von der Minijob-Zentrale die Information, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Der Arbeitgeber muss die Rückmeldung der Minijob-Zentrale in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist u. a. bei einer möglichen Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig.