Nutzungsvergütung nach Trennung

  • 24. Januar 2022
  • Thomas Klein

Ein nicht seltener Fall: Nach Trennung der Eheleute zieht einer aus dem gemeinsamen Haus aus und der andere fordert eine Nutzungsvergütung. Geht das und wie wird diese berechnet?

Nutzungsvergütung nach Trennung

§ 1361 b BGB erlaubt dem Ehegatten, der das gemeinsame Haus verlässt, vom anderen eine Nutzungsvergütung dafür zu verlangen, dass dieser nunmehr das gesamte Haus alleine nutzt.

 

Grundvoraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruch ist es, dass dieser geltend gemacht wird, also konkret ab einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung begehrt wird in bestimmter Höhe.

 

Aber wie hoch ist der Anspruch eigentlich?

 

Die Höhe der nach § 1361 b BGB geschuldeten Nutzungsvergütung ist letztlich nach Billigkeitsgesichtspunkten zu ermitteln.

Die obere Grenze des Anspruchs stellt die objektive Miete dar, also dass, was ein Fremder für die Nutzung des Hauses/Wohnung zahlen müsste und davon dann -da nur der Anteil des ausziehenden Ehegatten betroffen ist- die Hälfte.

Im übrigen sind Billigkeitsgesichtspunkte heranzuziehen, so etwa, ob der im Haus verbleibende Ehegatten die Kosten der Immobilie trägt oder aber er mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern im Haus lebt. Zu berücksichtigen ist auch, ob einer der Ehegatte sich am Erwerb oder Bau des Hauses beteiligt hat und falls ja, in welchem Umfang. Nicht selten wird so ein Betrag ermittelt, den einer der Ehegatten für eine von ihm gemietete kleinere Wohnung zahlen müsste (etwa: OLG Zweibrücken Az. 2 UF 61/21).

Die verbrauchsabhängigen Kosten muss jedenfalls immer der zahlen, der in der Immobilie verbleibt.

 

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Thomas Klein, Fachanwalt für Familienrecht