Kündigung wegen außerdienstlicher Äußerung

  • 27. Februar 2022
  • Thomas Klein

Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind -auch im Wege der fristlosen Kündigung- auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses Dinge tut oder äußert, die unzumutbar sind. Ein aktuelles Beispiel...

Kündigung

Setzt eine Polizeiärztin in einer Kleinanzeige unter anderem das Infektionsschutzgesetz vom 18.10.20 mit dem Ermächtigungsgesetz von 23.3.33 gleich, verstößt sie damit in erheblichem Maß gegen die Pflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt.

 

Was war passiert?

 

Die Polizeiärztin ist seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst in einer Stadt in Teilzeit beschäftigt. Sie veröffentlichte in einer kostenfrei erscheinenden Sonntagszeitung im Raum Offenburg unter ihrem Namen folgende Kleinanzeige (der Name der ArbN ist entfernt worden):

 

„Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz

Zwangsimpfung Wegnehmen der Kinder Schutzlos in der eigenen Wohnung Geschlossene Grenzen Arbeitsverbot Gefängnis

Wir, die Bürger von Deutschland, sollen alle unsere Rechte verlieren. Wir müssen Widerstand leisten. 18.11.20, 14-17 Uhr Bundestag Berlin Es geht wirklich um ALLES!“

 

Das sagt das Gericht:

Die ArbN habe in einer Anzeige die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.20 mit dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23.3.33 gleichgesetzt. Damit habe sie gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des ArbG verstoßen, vor allem gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes zu bekennen (§ 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.) Ob dies außerhalb des Arbeitsverhältnisses geschehen sei, sei unerheblich, da dem Arbeitgeber derartige Äußerungen nicht zuzumuten seien.

 

LAG Baden-Württemberg Az. 10 Sa 66/21