Haftung im Abgasskandal....neues vom EuGH

  • 07. Juni 2022
  • Thomas Klein

Der EuGH hat sich zum Abgasskandal geäußert, und zwar zu Gunsten der betroffenen Verbraucher. Ein kleiner Überblick..

Haftung im Abgasskandal.....neues vom EuGH

Nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos müssen Erwerber eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller haben.
Anders als der Bundesgerichtshof ist er der Ansicht, dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs schützt. Im Ausgangsfall geht es um einen Mercedes mit einem "Thermofenster".


Worum ging es?


Der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI mit einem Thermofenster hat gegen den Hersteller Mercedes-Benz beim LG Ravensburg Klage auf Schadensersatz erhoben. Das LG sieht in dem Thermofenster nach vorläufiger Einschätzung eine unzulässige Abschalteinrichtung, da es offenbar nicht dem Motorschutz diene, sondern nur den Verschleiß des Motors verhindern solle. Da Mercedes-Benz wohl nicht vorsätzlich gehandelt habe, stelle sich die Frage einer deliktischen Haftung wegen fahrlässigen Handelns. Dies würde nach deutschem Recht voraussetzen, dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten seien, auch darauf abziele, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen. Deshalb rief das LG den EuGH an, um klären zu lassen, ob die Regelung individualschützenden Charakter hat. Bejahendenfalls sollte der EuGH auch die Berechnungsmethode für den Ersatzanspruchs klären, insbesondere ob der Nutzungsvorteil auf die Erstattung des Kaufpreises des Fahrzeugs angerechnet werden muss.


Der BGH hat dies bislang immer verneint.


EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos ist der Ansicht, dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs schütze, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben. Denn mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere der Hersteller dem Erwerber, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt. Rantos vertritt außerdem die Auffassung, dass Erwerber eines Fahrzeugs mit einer solchen Abschalteinrichtung einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller haben müssen. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, einen solchen Anspruch vorzusehen. Hierfür müssten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen.


Damit ist die Rechtsprechung des BGH überholt und betroffene Fahrzeuginhaber haben Anspruch auf Schadensersatz.