Nachweisgesetz

  • 10. August 2022
  • Thomas Klein

Zum 1.8.2022 ist das geänderte Nachweisgesetz in Kraft getreten und fordert eine Anpassung vieler Arbeitsverträge an die neue Rechtslage. Haben Sie Ihren Vertrag schon angepasst?

Nachweisgesetz

Eine der wesentlichen Änderungen des NachwG betrifft die Erweiterung des in § 2 Abs. 1 NachwG enthaltenen Katalogs niederzulegender Mindestinhalte von Arbeitsverträgen.

So müssen Arbeitsverträge ab dem 1. August 2022 folgende Pflichtangaben enthalten:

-Name und Anschrift der Vertragsparteien,


-Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt,


-bei befristeten Arbeitsverhältnissen: voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und Zeitpunkt dessen Beendigung,


-Dauer einer gegebenenfalls vereinbarten Probezeit,


-Arbeitsort oder, wenn der/die Arbeitnehmer/-in nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort arbeiten soll, Angabe, dass der/die Arbeitnehmer/in an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,


-kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von dem/der Arbeitnehmer/-in zu verrichtenden Tätigkeiten,


-Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, einschließlich etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie sonstiger Entgeltbestandteile, deren Fälligkeit und Auszahlungsbedingungen,


-vereinbarte Arbeitszeiten, einschließlich etwaiger Schichtsysteme, der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und Pausenzeiten sowie ggf. Angaben zur Rufbereitschaft,


-Dauer des Jahresurlaubs,


-ggf. Anspruch auf Pflichtfortbildungen oder sonstige vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,


-Informationen über den Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung, sofern angeboten,


-die jeweiligen Kündigungsfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage,


-Hinweis auf die für Kündigungen erforderliche Schriftform und
allgemeiner Verweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und sonstigen Regelungen.

 

In vielen Fällen ist hier eine Anpassung/Änderung nötig.

 

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