Weitergabe der Gasumlage

  • 26. August 2022
  • Thomas Klein

Zum 1.10.2022 soll die Gasumlage kommen. Darf diese aber einfach so an den Endverbraucher weitergegeben werden?

Weitergabe der Gasumlage

Ab dem 1.10.‌2022 wird die Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe GmbH (THE) gegenüber allen in ihrem Marktgebiet tätigen Bilanzkreisverantwortlichen die Gasbeschaffungsumlage in Rechnung stellen. Rechtsgrundlage sind § 26 EnSiG und die Gaspreisanpassungsverordnung. Die Umlage fällt ausnahmslos auf alle ausgespeisten Gasmengen an. Die Weitergabe an die Endverbraucher wird vom Gesetzgeber zwar unterstellt, ist aber gesetzlich nicht geregelt. Es bedarf daher einer vertraglichen Grundlage.

 

Sicher ist, dass diese dem Endverbraucher jedenfalls 6 Wochen vorher, also eigentlich schon bis zum 18.8.22, mitgeteilt werden muss, anderenfalls diesem ein Sonderkündigungsrecht erwächst.

 

In der Regel enthalten dem zwischen dem Versorger und dem Endverbraucher geschlossenen Verträge Klauseln, die dem Versorger die einseitige Preisanpassung in den Fällen ermöglichen, in denen staatliche Abgaben/Kosten hinzukommen.

Wenn der Vertrag diese Klausel nicht enthält, wird sich der Versorger auf ältere Rechtsprechung des BGH berufen können.

Der BGH hatte im Dezember 2003 über die Weitergabe von Kosten aus dem EEG bei Stromlieferverträgen zu entscheiden, die vor dem Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 geschlossen wurden und daher Kosten aus dem EEG noch nicht berücksichtigen konnten. Der BGH ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass Kosten aus Umlagen, die es bei Vertragsschluss noch nicht gab, eine planwidrige Regelungslücke begründen, die dann im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Enthalte der Vertrag einer Steuer und Abgabenklausel zu Lasten des Letztverbrauchers, spreche dies für einen übereinstimmenden Parteiwillen, hoheitlich auferlegte Belastungen an den Verbraucher weiterzugeben. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Kosten vom Verbraucher zu tragen sind (BGH Urt. v. 22.12.‌2003 – VIII ZR 90/02).

Diese Erwägungen lassen sich auf die Gasumlage übertragen, da eine solche bis zur Änderung des Energiesicherheitsgesetzes im Juli 2022 auch nicht absehbar war.