Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

  • 29. August 2022
  • Thomas Klein

Der Krieg in der Ukraine und die Probleme mit der Gasbeschaffung veranlassten die Bundesregierung zu einer Verordnung.

Diese tritt am 1.9.2022 in Kraft. Ein Überblick..

Verordnung Energie

Mit Wirkung zum 1.9.2022 -zunächst befristet bis zum 28.2.2023- tritt folgende Verordnung in Kraft:

 

§ 1
Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.


§ 2


Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist


1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes,


2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudesdauerhaft eingerichtet ist,


3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.


4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,


5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt.


6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.



M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n P r i v a t h a u s h a l t e 


§ 3


Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter


(1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach
der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat,ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nichtauf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September
2022 begründet worden sind


§ 4


Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken


In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nichtanzuwenden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist.


T i t e l 2


M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n ö f f e n t l i c h e n
N i c h t w o h n g ebäuden


§ 5


Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen


(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen
untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.


(2) Ausgenommen vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem


1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und
Pflegeeinrichtungen,


2. Schulen und Kindertagesstätten oder


3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.


§ 6


Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden


(1) Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:


1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,


2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,

3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,


4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder


5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.


(2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.


(3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für


1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,


2. Schulen und Kindertagesstätten und


3. weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind.


(4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten
nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdetsind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.


§ 7


Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden


(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten,wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.


(2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen
auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installationzu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehören.


(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 sind:


1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,


2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder


3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für diebestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist

§ 8


Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern


(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme
von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.


(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


T i t e l 3


M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n U n t e r n e h m e n


§ 9


Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von
Wohngebäuden


(1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit:


1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oderder Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,


2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oderder Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigungdes am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und


3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der
Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass beieiner durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 GradCelsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.


Können diese Informationen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zur Verfügung gestelltwerden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen nachSatz 1 sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveaunach Satz 1 Nummer 2 erheblich ansteigt.


(2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren
Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzerndie Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für
ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum
31. Januar 2023 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist.


(3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren
Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzernzum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der  Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Nutzer auf
die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“1) inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz und Einsparinformationen hinweist.


(4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren
Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mieternunverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben.


§ 10


Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel


In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von
Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.


§ 11


Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen


Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16
Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


§ 12


Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten


Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten
Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.