Photovoltaikanlagen...Erleichterungen im steuerlichen Bereich

  • 22. Oktober 2022
  • Thomas Klein

Das Jahressteuergesetz soll für Betreiber von Photovoltaikanlagen Erleichterungen bringen..

Photovoltaikanlagen

Für bestimmte Photovoltaikanlagen soll durch Ergänzung des § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt werden.

So sollen nach einer neu einzufügenden Nr. 72 in dem § 3 EStG die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) steuerfrei sein. Dasselbe soll gelten für Photovoltaikanlagen auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Obergrenze soll dabei bei insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft liegen.

 

Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 S. 1 Nr. ESTG, § 2 Absatz 1 1 Nummer 2 EStG erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach § 3 Nummer 72 EStG, ist kein Gewinn zu ermitteln.

Begründet wird dies mit dem Beitrag, welcher die Installation von Photovoltaikanlagen (insbesondere auf Wohngebäuden) für die Beschleunigung der Energiewende und den Ausbau der erneuerbaren Energien mit sich bringt. Um diesen Beitrag in Zukunft auszuweiten, sollen die bürokratischen Hürden für die Installation von Photovoltaikanlagen, insbesondere die mit dem Betrieb einer solchen Anlagen verbundenen steuerlichen Pflichten, reduziert werden. Die Bundesregierung geht in ihrer Begründung insbesondere auf den Fall kleinerer Photovoltaikanlagen ein. Deren Installation sei in einigen Bundesländern auf Grund baurechtlicher Vorgaben bei Neubauvorhaben bereits verpflichtend. Auf Grund ihrer geringen Größe falle beim Betrieb solcher Anlagen jedoch regelmäßig kein Totalüberschuss mehr an. Um Fragen der Finanzverwaltung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht vorzubeugen, möchte die Bundesregierung eine Steuerbefreiung einführen.

Zudem soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Anlagen, welche der vorstehend genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen, erweitert werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer soll für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug eingeführt werden. So soll laut dem Entwurf des JStG 2022 der § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) einen neuen Absatz 3 erhalten. Nach diesem soll sich die Steuer auf 0 % ermäßigen für Umsätze wie die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Ebenfalls auf 0 % reduziert werden soll die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Einfuhr der Solarmodule und die Installation von Photovoltaikanlagen. Dies soll auch für die Speicher gelten, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG-E) erfüllt.