Beerdigungskosten bei Ausschlagung des Erbes?

  • 08. November 2022
  • Thomas Klein

Ein häufiges Problem: Der Erbe schlägt das Erbe nach dem Verstorbenen aus, weil dort Schulden bestanden oder Jahrzehnte kein Kontakt bestand. Aber müssen dennoch die Beerdigungskosten gezahlt werden?

Beerdigungskosten und Erbausschlagung

Bei den Beerdigungskosten handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1968 BGB). Der Erbe hat die Kosten einer würdigen, der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Beerdigung zu tragen.

Können die Beerdigungskosten aus dem Nachlass nicht bezahlt werden, hat sie der Unterhaltsverpflichtete zu tragen (§ 1615 Abs. 2 BGB).

Aber was gilt, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt?

Die landesrechtlichen Bestattungsgesetze regeln die Kostentragungspflicht hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht. Diese Kosten kann die zuständige Behörde einfordern. Adressaten des Leistungsbescheids sind die bestattungspflichtigen Personen. Dies betrifft auch die Reihenfolge. Eine nachrangig bestattungspflichtige Person darf deshalb erst herangezogen werden, wenn eine vorrangige ausfällt. Ob und wer hier das Erbe ausgeschlagen hat, ist nach diesen Gesetzen uninteressant.

Gleichrangig bestattungspflichtige Personen, also mehrere Kinder des Verstorbenen,  haften als Gesamtschuldner. Die Behörde kann nach ihrem Ermessen einen solventen Schuldner heranziehen und diesen auf interne Ausgleichsansprüche verweisen.

Insbesondere muss die Behörde nicht die Erben ermitteln, um von diesen die Bestattungskosten zu verlangen. Auch hier spielt der fehlende persönliche Kontakt bei der Heranziehung keine Rolle. Lediglich ein Absehen von der Inanspruchnahme aus Billigkeitsgründen ist möglich. Es sind wiederum die Fälle der Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls und schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen, die eine Kostentragungspflicht entfallen lassen. Teilweise soll auch eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung ausreichen.

Kann einem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden, werden diese von der Sozialhilfebehörde übernommen (§ 74 SGB XII). Dies ist regelmäßig bei Überschuldung (z.B. Privatinsolvenz) oder Sozialhilfebedürftigkeit des Kostentragungspflichtigen der Fall. Entsprechend gilt dies in den o.g. Fällen der Unzumutbarkeit der Kostentragungspflicht. Die Kostentragungspflicht der Sozialhilfebehörde setzt jedoch eine nicht lediglich aus persönlichen Pietätsgründen bestehende rechtliche Bestattungspflicht voraus.

Die Ausschlagung der Erbschaft nutzt also grundsätzlich nichts. Nur in wenigen Fällen kann man sich der Pflicht entziehen, die Beerdigungskosten übernehmen zu müssen.