Covid 19 als Arbeitsunfall?

  • 16. Dezember 2022
  • Thomas Klein

Aktuell werden diverse Verfahren vor Sozialgerichten geführt zur Frage, ob diese Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Ein kleiner Überblick...

Covid 19 als Arbeitsunfall ?

Ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Wenn ihm das gelingt, kommt er in den Genuß weitreichender Leistungen der BG.

Zumeist wird in Verfahren dies dem Antragsteller aber mit dem Argument versagt, dass er die Erkrankung überall hat "sich einfangen " können.

Nach einer Pressemitteilung der DGUV sind einige Voraussetzungen für die Anerkennung einer  arbeitsbedingten Infektion als  Arbeitsunfall zu stellen.

Dies setze den Nachweis eines intensiven Kontakts mit einer „Indexperson“ voraus. Sei er nicht gegeben, könne auch ein sog. „Ausbruchsgeschehen“ in einem Unternehmen genügen. Kontakt mit einer außerberuflichen Indexperson könne der Anerkennung entgegenstehen. Die Infektion könne auch auf einem Weg nach und von der Arbeitsstätte eintreten. Anschließend wird das Pandemieargument nur mittelbar wie folgt angesprochen:

„Da das Infektionsgeschehen in Deutschland infolge der Umsetzung umfangreicher Schutzmaßnahmen zwischenzeitlich deutlich zurückgegangen ist, kommt es dabei nicht länger darauf an, dass die arbeitsbedingte Infektionsgefahr das Ausmaß der Gefährdung, dem die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, deutlich übersteigt. Ab welchem Zeitpunkt ein relevanter Rückgang des Infektionsgeschehens eingetreten ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Entwicklungen ab, und ist deshalb nicht allgemein zu bestimmen.“

In der Tat ist das Nachweisproblem das Kernproblem in der Frage, ob ein anzuerkennender Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.

Aktuell hat hierzu das SG Konstanz folgendes festgestellt:

1. Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.

2. Für die Beurteilung, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist, ist die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (Beweis des ersten Anscheins) denkbar (im Ergebnis offengelassen).

3. Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist.

 

Az. S 1 U 452/22