Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • 07. Januar 2023
  • Thomas Klein

Nach wie vor hat der Gesetzgeber keine gesetzlichen Regeln für die nichteheliche Lebensgemeinschaft geschaffen. Hier ist ein Partnerschaftsvertrag dringend nötig. Ein kleiner Einblick....

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Gesetzgeber hat bislang keine Regeln für die nichteheliche Lebensgemeinschaft in das BGB eingefügt. Bei Trennung der Partner stehen diese dann oft vor dem Problem, wie die Auseinandersetzung des bisherigen Zusammenlebens und Zusammenwirtschaftens in juristischer Sicht laufen soll.

Da die Rechtsprechung mit wenigen Ausnahmen den jeweiligen Partner der gescheiterten Beziehung keine Ausgleichsansprüche zuspricht, ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages um so wichtiger.

Er bedarf , wenn keine Immobilien betroffen sind, nicht der notariellen Beurkundung, sondern kann zwischen den Partnern schriftlich fixiert werden.

Einige hilfreiche Formulierungen können hier etwa sein:

I. Haushalt

a)  Den Haushalt werden wir gemeinsam führen. Wir sind uns darüber einig, dass wir hierzu nach Möglichkeit Hilfskräfte heranziehen wollen.

b)  Die Kosten, die für die gemeinsame Haushalts- und Lebensführung entstehen, werden wir entsprechend unserer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit bestreiten. Im Falle eines Scheiterns unserer Beziehung sollen gegenüber dem anderen Vertragspartner insoweit keine Ausgleichsansprüche bestehen

c) Die Kosten seiner persönlichen Lebensführung, wie etwa für Bekleidung etc, trägt jeder Vertragspartner selbst.

II. Dauer und Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

a) Wir gehen davon aus, dass unsere nichteheliche Lebensgemeinschaft auf unbestimmte Zeit andauern wird.

b)  Jeder Vertragspartner ist berechtigt, gegenüber dem anderen Vertragspartner jederzeit und ohne Angabe von Gründen die nichteheliche Lebensgemeinschaft für beendet zu erklären.

c) Wir sind uns darüber einig, dass Frau/Herr              im Falle einer Beendigung unserer Lebensgemeinschaft zum Auszug aus dem in § 1 Ziffer 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Einfamilienhaus / Mietwohnungverpflichtet ist. Die Räumungsfrist beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Herrn/Frau             .

 

III. Vermögenszuordnung

a)  Unser jeweiliges Vermögen soll getrennt sein

Dies gilt insbesondere auch für die in den gemeinsamen Haushalt eingebrachten Gegenstände bzw. die für diese angeschafften Surrogate sowie diejenigen Gegenstände, die einem Vertragspartner während des Bestehens unserer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Todes wegen oder durch Dritte zugewendet werden. Wir sind uns darüber einig, dass die Einbringung von Gegenständen in den gemeinsamen Haushalt nur zur Nutzung erfolgt.

Im übrigen vereinbaren wir.....

 

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich gerne an uns...