Nichteheliche Lebensgemeinschaft und der Hund

  • 13. Januar 2023
  • Thomas Klein

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind viele Fragen zu klären. Nicht selten auch die, zu wem das Haustier nach der Trennung geht. Ein Überblick...

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Haustier

Ein häufig vorkommender Fall:

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen sich. Während der Beziehung wurde ein Haustier angeschafft. Wo bleibt dies nun?

 

Da selten -obwohl sehr wichtig- zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Partnerschaftsverträge geschlossen werden, die die wichtigsten Fragen rund um die Trennung regeln und das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften kaum etwa hergibt, ist der Streit vorprogrammiert.

Während es bei der Beendigung von Ehen mit den §§ 1361 a und 1568 b BGB durchaus gesetzliche Regeln gibt, die hier eine Lösung bieten, gibt es solche Regeln bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Diese Vorschriften dürfen bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht entsprechend herangezogen werden, da sie ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt sind.

Und jetzt?

Primär muss zunächst geklärt werden, wer Eigentümer des Haustieres ist.

In der Praxis zeigt sich, dass sich diese Frage selten eindeutig zu Gunsten eines Partners klären lässt, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass der Kaufvertrag auf einen Partner lief, diesen den Kaufpreis alleine bezahlt hat, das Tier auf ihn versicherungsrechtllich angemeldet ist und er in der Vergangenheit auch alle Kosten für das Tier alleine gezahlt hat. Dies ist eher selten anzutreffen.

Wenn dem nicht so ist, dann spricht vieles nach der Rechtsprechung für Miteigentum.

Die Regeln für das Miteigentum an einem Tier, das nach wie vor von Juristen so behandelt wird, als handele es sich um eine Sache, finden sich in den §§ 741 ff. BGB wieder.

Bei Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft erlaubt das Gesetz eine Aufhebung der Gemeinschaft nach den §§ 741, 752, 753 BGB.

Da eine Teilung "in Natur" bei einem Haustier nicht möglich ist, kommt dann der Verkauf des Haustieres in Betracht, wobei dann der Erlös geteilt wird. Auch eine zwangszweise Durchsetzung dieses Verkaufes ist nach dem Gesetz möglich.

Dies will aber in der Regel keiner der beiden Expartner.

Die Lösung?

Hier differiert die Rechtsprechung erheblich.

Grundgedanke ist, eine am Tierwohl zu treffende Entscheidung zu finden. In Anlehnung an § 242 BGB kommen dann die Gerichte im Rahmen einer umfassenden Ermessensausübung entweder dazu, das Tier einem von beiden Partnern zuzuweisen und dem anderen einen finanziellen Ausgleichsanspruch zu geben (AG Walsrode, Urteil vom 23. 12. 2003 - 7 C 1028/03).

Eine andere Variante besteht darin, dass ein "Wechselmodell" angeordnet wird mit der Folge, dass beide Expartner im wöchentlichen oder 2 wöchigen Wechsel das Haustier jeweils bei sich zu Hause betreuen (LG Duisburg, Urteil vom 14.07.2011 - 5 S 26/11).

Ein Umgangsrecht gibt es -wie bei Ehegatten - nicht.

Diese sehr unterschiedlichen Ergebnissen zeigen einmal mehr, dass auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzliche Regeln geschaffen werden müssen oder aber sich die Partner vorab entscheiden, eine vertragliche Regelung zu treffen.