Energiepreispauschale...welches Gericht ist zuständig?

  • 01. Februar 2023
  • Thomas Klein

Die Energiepreispauschale ist eingeführt. Aber welches Gericht entscheidet eigentlich, wenn es zu Streitigkeiten kommt?

Energiepreispauschale

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun, hat das ArbG Lübeck (1.12.2022 – 1 Ca 1849/22) entschieden und die Sache an das dortige Finanzgericht verwiesen.

Worum ging es?

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber mit Klage vor dem ArbG die Auszahlung der Energiepreispauschale. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Das sagt das Gericht:

Dem ist das ArbG nicht gefolgt: Die Arbeitsgerichte seien allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG sei entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt werde. Damit könne auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlange vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 II in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen auch nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet (§ 33 I Nr. 1 FGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 I EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen wolle. Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.