Der Rundfunkbeitrag

  • 06. Februar 2023
  • Thomas Klein

Der Rundfunkbeitrag ist nach wie vor höchst umstritten, seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aber nicht mehr zu beanstanden. Was gilt hier? Ein kleiner Überblick...

Der Rundfunkbeitrag

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages inzwischen bestätigt.

Der EuGH hatte gegen das deutsche Vorgehen auch keine Bedenken.

Der Rundfunkbeitrag muss einmal pro Haushalt entrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie alleine, mit einem Partner oder in einer WG wohnen. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich nutzen.

Gemäß § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss die Abgabe unaufgefordert gezahlt werden

Tun Sie dies nicht und vergessen es, ist ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag zu erwarten, wobei der Zuschlag bei 1 % der Beitragsschuld liegt.

Von der Abgabe befreit sind nach derzeitiger Rechtlage folgenden Personen:

-Taubblinde
-Empfänger von Blindenhilfe
-Bewohner von Pflegeheimen mit vollstationärer Betreuung
-Empfänger von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld
-Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe


Einen reduzierten Beitrag in Höhe von 6,12 Euro pro Monat müssen Behinderte mit Schwerbehindertenausweis (Kennzeichen RF) zahlen. Dazu zählen beispielsweise Sehbehinderte und Hörgeschädigte.

Leben Sie mit Ihrem Partner zusammen und sind Sie als Sozialhilfeempfänger vom Rundfunkbeitrag befreit, muss auch Ihr Partner nicht zahlen. Anders sieht es bei WGs aus: Leben Sie als BAföG-Empfänger in einer Wohngemeinschaft, sind Sie selbst zwar befreit, nicht aber der ganze Haushalt. Einer oder mehrere Ihrer Mitbewohner müssen in diesem Fall den Beitrag zahlen.

Sie können sich zudem auf eine Härtefallregelung berufen und Befreiung beantragen.

Liegt Ihr Einkommen nur ganz knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen, können Sie – analog zu Empfängern von Sozialleistungen – eine Befreiung beantragen. Dafür dürfen Ihre monatlichen Einkünfte die sozialrechtlichen Regelsätze um nicht mehr als 18,36 Euro überschreiten.