Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- 14. September 2025
- Thomas Klein
Das BAG und ihm folgend die Instanzgerichte haben sich jüngst mehrfach mit dem Beweiswert von AU-Bescheinigungen eines Arztes im Zusammenhang mit einer vorherigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Ein kurzer Überblick..
Beweiswert einer AU-Bescheinigung
Lohnfortzahlung bei Krankheit ?
Eine seltsame Frage, oder ? Denn immerhin ergibt sich dies doch für die ersten 6 Wochen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dennoch: Viele Arbeitgeber verweigern die Lohnfortzahlung, wenn im Zuge einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Krankschreibung durch den Arbeitnehmer erfolgt, obwohl eine AU eines Arztes vorliegt?
Zu Recht?
Ja, so das BAG.
Das BAG hat in mehreren jüngeren Entscheidungen herausgestellt, dass der Beweiswert der ärztlichen AU erschüttert ist, wenn im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung eine Krankschreibung erfolgt und sich diese mehr oder weniger mit den letzten Wochen/Monaten des Arbeitsverhältnisses deckt (BAG Az. 5 AZR 248/23 und 5 AZR 29/24).
Dann ist der Arbeitnehmer an der Reihe.
Nach der Rechtsprechung gilt:
Der Arbeitnehmer muss dann konkrete Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Das erfordert zumindest laienhaften, substantiierten Vortrag, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die gesamte Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.
Dann muss auch der Arzt als Zeuge zu allem vernommen werden, wobei hier Aussagen von Fachärzten teilweise verlangt werden.
Im Ergebnis also ein steiniger Weg für den Arbeitnehmer.
Unbedingt zu vermeiden sind, weil dies gegen eine Arbeitsunfähigkeit spricht:
•Die rückwirkende Datierung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
•die zurückreichende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Tag vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls nach gewissenhafter Prüfung nicht länger als drei Tage
•die zwei Wochen übersteigende bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
• die Arbeitsunfähigkeit, die länger als eine Woche nur anhand von Symptomen (zB Fieber, Übelkeit, Kopfschmerzen etc. ) festgestellt wird, ohne diese nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen
•die Regeln der Videosprechstunde oder der telefonischen Krankschreibung nicht beachtet wurden, weil bspw. ohne persönliche Vorstellung oder ohne zuvor bestehendes Arzt-Patientenverhältnis eine telefonische Krankschreibung über mehr als drei Tage ohne persönliche Vorstellung erfolgt.