Haftung des Jugendamtes ?

  • 15. Oktober 2026
  • Thomas Klein

Kinder werden durch das Jugendamt manchmal in Obhut genommen, wenn Gefahr für die Kinder besteht. Aber geht das so einfach ?

Haftung des Jugendamtes

Was war passiert?

Ein Mädchen wird aus dem Kindergarten geholt und in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Eltern wurden vorher nicht informiert.

Das Jugendamt war auf die Familie aufmerksam geworden, nachdem die Kinderärztin  auf Probleme hingewiesen hatte. Das Amt hatte sodann mehrfach eine Kindeswohlgefährdung geprüft und die Familie erhielt zunächst Unterstützung in Form einer Erziehungsbeistandschaft.

Die Frühförderstelle meldete später einen weiteren Förderbedarf des Kindes. Zugleich teilte sie mit, die Zusammenarbeit mit der Familie wegen einer fehlenden Vertrauensbasis zu beenden. Kurz darauf berichtete der Erziehungsbeistand, die Mutter habe mehrfach erklärt, sie werde "weg sein" und das Kind mitnehmen, sollte das Jugendamt einschreiten. Der Erziehungsbeistand erklärte, er halte eine Selbst- und Fremdgefährdung für möglich.

Vor diesem Hintergrund stufte das Jugendamt die Gefährdungslage  als "akut" ein. Einen Tag später holten Mitarbeiter das damals fünf Jahre alte Mädchen aus dem Kindergarten ab und brachten es in einer Pflegefamilie unter. Das Familiengericht ordnete jedoch wenige Monate später die Rückgabe des Kindes an die Eltern unter Auflagen an.

Der BGH bejahte hier eine Haftung des Jugendamtes gegenüber den Eltern.

Der BGH betont den hohen Wert des Grundrechtes der Eltern aus Art. 6 GG.

Wegen dieser hohen Bedeutung des Grundrechtes räumt § 42 SGB VIII den Jugendämtern lediglich eine Notbefugnis für akute Krisensituationen ein. Eine Inobhutnahme komme nur in besonders zugespitzten Gefährdungslagen in Betracht.

Zudem dürfen die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung darf nicht rechtzeitig eingeholt werden können . Dies wäre aber möglich gewesen. Die Jugendamtsmitarbeiter hätten danach eine ihnen den Eltern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

BGH Az. III ZR 34/25