Urlaubsanspruch ?

  • 09. April 2017
  • Thomas Klein

Bis wann muss ich Urlaub eigentlich genommen haben und wann verfällt er?

Urlaubsanspruch

Bis wann muss ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub eigentlich genommen haben?

Eine Antwort auf ein in der Praxis häufig auftretendes Problem:

Das sagt das Gesetz:

Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). 

Eine Übertragung von am Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und auch nur für einen befristeten Zeitraum. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Er geht dann endgültig unter und wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

Übertragung des Urlaubs bis zum 31. März


Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub  bis zum 31.3. des Folgejahres angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt, er kann also in den April hineinreichen.


Übertragung des Urlaubs bis zum 31. Mai in besonderen Fällen


In besonderen Fällen ist nach den Bestimmungen des TVöD auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31.5. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Danach ist eine weitere Übertragung möglich, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen oder wenn der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum bis zum 31.3. nicht antreten kann.

Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise 

a) Arbeitsunfähigkeit 
b )oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. 


Dringende betriebliche Gründe können sein: 

a) termin- oder saisongebundene Aufträge,
b) technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf
oder krankheitsbedingte Ausfallzeiten anderer Beschäftigter.


Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in den Sondertatbeständen von § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG, § 17 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG sowie § 4 Abs. 2 ArbPlSchG und betreffen beispielsweise Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit.

Und was gilt eigentlich bei Krankheit?


Probleme hinsichtlich der Übertragung von Urlaub ergeben sich insbesondere immer dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt. Hier hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geführt. Jahrelang vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch spätestens dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsübertragungszeitraums, also dem 31.3. des Folgejahrs, krank war. Der EuGH kassierte diese Rechtsprechung des BAG, da sie gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstieß.

Seither gilt: Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten.

Aber:


Weil sich bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche ins Unermessliche addieren können, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG, Urteil v. 18.9.2012, 9 AZR 623/10).