Umgang mit dem Kind

  • 12. April 2017
  • Thomas Klein

Ein Dauerbrenner in der Praxis: Das Umgangsrecht...hier die wichtigsten Antworten!

Umgang mit dem Kind

Das Umgangsrecht mit dem Kind ist ein Dauerbrenner in der familienrechtlichen Praxis. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten einmal zusammengestellt.

 

1. Setzt das Umgangsrecht das gemeinsame Sorgerecht voraus?


Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wem das Sorgerecht zusteht. Das Umgangsrecht ist ein selbststständiges Recht neben dem Sorgerecht und völlig voneinander unabhängig ausgestaltet. Selbst dann, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, steht dem anderen ein Umgangsrecht zu.

2. Bin ich verpflichtet, das Umgangsrecht auszuüben?


Im Grundsatz ist das zu bejahen. Jeder Elternteil ist nicht nur zum Umgang mit dem minderjährigen Kinde berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Umgangsrecht auszuüben. Lehnt der umgangsberechtigte den Umgang ab, so kann er mit einer gerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet werden. Ein solcher Beschluss kann aber in der Regel nicht vollstreckt werden.


3. Gehört zum Umgangsrecht auch ein telefonischer Kontakt oder ein solcher per Brief oder sms ?


Auch diese Frage ist zu bejahen. Es werden nicht nur Besuche durch das Umgangsrecht erfasst. Zum Umgangsrecht gehört auch der briefliche und telefonische Kontakt.  Damit gilt auch insoweit – jedenfalls vom Grundsatz her – das Gebot, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten der Kontaktaufnahme zu enthalten hat.  Damit einhergehend muss der Umgangsberechtigte aber auch sicherstellen, dass die technischen Möglichkeiten bestehen, also ein separater Kinderanschluss besteht oder ein kindgerechten Handys zur Verfügung gestellt wird.


4. Darf der andere Elternteil Telefonate, die mit dem Kind geführt werden, kontrollieren?


Eine Kontrolle dieser Kontakte ist ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht und ist damit unzulässig. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn derartige Telefonate vom Umgangsberechtigten genutzt werden, den anderen Elternteil "schlecht" zu machen.


5. Kann ich dem Kind Geschenke machen?


Das Umgangsrecht umfasst auch das Recht, dem Kind persönliche Geschenke zu machen, soweit sie nicht den Interessen des Sorgeberechtigten zuwiderlaufen. Hier empfiehlt es sich, dies mit dem anderen Elternteil abzusprechen.


6. Darf auch mein neuer Lebenspartner am Umgang teilnehmen?


Dem Umgangsberechtigten steht auch das Umgangsbestimmungsrecht zu. Insoweit kann er grundsätzlich bestimmen, ob eine dritte, ihm bekannte Person an dem Umgang teilnimmt. Das Umgangsbestimmungsrecht ist aber nicht unbeschränkt. Bewirkte der Umgang des Kindes mit der dritten Person Gefahren für das Kind, so kann das Familiengericht das Umgangsbestimmungsrecht insoweit beschränken.


7. Muss ein Familiengericht den Umgang festlegen?


Nein. Elternvereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang, soweit zumindest ein Elternteil auch Inhaber der elterlichen Sorge ist.


8. Wenn eine Elternvereinbarung besteht, ist diese bindend?


Elternvereinbarungen sind bindend, allerdings nicht vollstreckbar. Wenn ein Elternteil von der Elternvereinbarung abweicht, muss zunächst eine gerichtliche Festsetzung des Umgangs beantragt werden. Zur Vollstreckbarkeit bedarf es der gerichtlichen Billigung der Elternvereinbarung. Stets sollte vorab das Jugendamt eingeschaltet werden.


9. Was passiert, wenn eine Einigung nicht möglich ist?


Wenn Eltern sich nicht einigen können, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Familiengericht entscheidet sodann über den Umgang.


10. Wo muss oder soll das Besuchsrecht ausgeübt werden?


Grundsätzlicher Ort der Besuche des Kindes ist die Wohnung des Besuchsberechtigten. Nur in Ausnahmefällen, die im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes stehen, kommen andere Regelungen in Betracht.


11. Hat der betreuende Elternteil das Recht, an dem Umgang aus Kontrollgründen teilzunehmen?


Grundsätzlich nein. Etwas anderes kann gelten, wenn das Kindesinteresse dieses rechtfertigt. Dies kann zB der Fall sein, wenn die Umgangskontakte erst angebahnt werden und es auf Seiten des Umgangsberechtigten bereits zu einer Entfremdung gekommen ist. Hier kommen auch begleitete Umgangskontakte beim Jugendamt in Betracht.

Bei Säuglingen und Kleinkindern, die nur den betreuenden Elternteil als Bezugsperson kennen oder sehr an diesem hängen, kann für eine Übergangszeit eine Anwesenheit des betreuenden Elternteils angeordnet werden.


12. Wie ist es mit Ferien? Muss der betreuende Elternteil dem ausgewählten Ferienziel zustimmen?

Für Ferienzeiten bestimmt der Umgangsberechtigte den Aufenthalt und die Art der Ferien. Allerdings sollte man den betreuenden Elternteil bei längeren Aufenthalten informieren. Der betreuende Elternteil muss wissen, wo sich das Kind aufhält. Zudem ist zu beachten, dass bei Auslandsaufenthalten, die von erheblicher Bedeutung sind, die Zustimmung des betreuenden Elternteils erforderlich ist. Zu denken ist insofern etwa an Reisen in Gebiete, für die besondere Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten, für die besonderer Impfschutz erforderlich ist, für die eine Schulbeurlaubung herbeigeführt werden müsste. Der Umgangsberechtigte sollte hierbei den anderen Elternteil umfassend informieren.


13. Wie oft kann ich mein Kind sehen?

Das Gesetz schweigt hierzu.  In erster Linie sollten die Eltern über den Umfang der Besuchskontakte eine Regelung treffen. Nur wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Gericht. Üblich sind dann 14-tägige Wochenendumgänge, was allerdings auch stark vom zu entscheidenden Einzelfall abhängt. Bei jüngeren Kindern wird das Gericht zumeist häufige, aber kürzere Besuchskontakte festlegen.


14. In welchem Umfang legt das Familiengericht üblicherweise die Umgangskontakte fest?

Hier haben sich folgende Grundsätze in der Rechtsprechung herausgebildet:


-14-tägiger Wochenendkontakt, beginnend am Freitag, endend am Sonntag;
-Doppelfeiertage werden zwischen den Eltern geteilt, zumindest bekommt der umgangsberechtigte Elternteil den zweiten Feiertag, möglich aber auch jährlicher Wechsel zwischen den Eltern
-jeweils die Hälfte der gesetzlichen Schulferien.