Geblitzt..und nun?

  • 21. April 2017
  • Thomas Klein

Geschwindigkeitsmessungen sind häufig Gegenstand unserer Tätigkeit. Die Messverfahren werden immer komplexer. Sie benötigen die Erfahrung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Geblitzt

Sind Sie geblitzt worden. Und nun? Die wichtigsten Fragen und Antworten

1. Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid überhaupt?

Eine häufig gestellte Frage auf die wir eine klare Antwort haben. Ja, dennzur Verkehrsüberwachung werden verstärkt hochkomplexe Messmittel eingesetzt, die auch eine gewisse Störanfälligkeit aufweisen. Hinzu kommen Fehler durch unsachgemäße Bedienung und Verfahrensfehler seitens der zuständigen Bußgeldbehörde.
 Nicht zuletzt sind undeutliche Blitzerfotos die Ursache für falsche Beschuldigungen. Ist der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht zu erkennen, muss das Bußgeld auch nicht gezahlt werden.
Erfahrungsgemäß lohnt es sich den erhobenen Tatvorwurf überprüfen zu lassen, insbesondere dann, wenn Sie beruflich oder privat auf Ihren Führerschein angewiesen sind.

 

2. Wann wird ein Anhörungsbogen verschickt?


Wenn es sich um einen Tempo-, Rotlicht- oder Abstandsverstoß handelt wird in der Regel seitens der jeweils zuständigen Bußgeldbehörde ein Anhörungsbogen mit konkreter Benennung des Tatvorwurfs verschickt. Versäumt die Bußgeldstelle dies, so verjährt der Fall nach drei Monaten.

 

3. Ihnen ist ein Anhörungsbogen zugestellt worden? Und jetzt?

In einem Bußgeldverfahren erhalten Sie per Post, in der Regel erst einige Wochen nach dem Tattag, einen sogenannten Anhörungsbogen. Mit diesem Anhörungsbogen wird Ihnen der konkrete Tatvorwurf mitgeteilt und die Gelegenheit eröffnet sich dazu zu äußern. Als Betroffener sind Sie jedoch nicht verpflichtet eine Stellungnahme zu dem benannten Verstoß abzugeben und damit an Ihrer eigenen Rechtsverfolgung mitzuwirken. Vielmehr ist es ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen, da Ihnen der Erkenntnisstand der ermittelnden Behörde nicht bekannt ist.
Die im Anhörungsbogen zumeist gesetzte Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme können Sie ohne Bedenken überziehen. Sie haben auch noch nach Ablauf der Wochenfrist die Möglichkeit sich zu dem erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass die zuständige Behörde weiter ermittelt und Ihnen, mit einer gewissen Zeitverzögerung, ein entsprechender Bußgeldbescheid zugestellt wird. Hierbei greift die Behörde manchmal auf unzuässige Methoden zurück. So werden etwa Messfotos mit Passfotos verglichen. Das ist unzulässig!

 

4. Meiner Firma ist ein Zeugenfragebogen zugestellt worden?

Nicht selten in der Praxis. Was dann?
Ist eine Firma als Halter des geblitzten Kfz eingetragen und wurde der Fahrer nicht im direkten Zusammenhang zu dem Verkehrsverstoß von der Polizei angehalten und zur Rede gestellt, wird der Firma ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Es handelt sich dabei zumeist um eine sogenannte Kennzeichenanzeige bei der noch kein Fahrer/Fahrzeugführer benannt ist. In einem solchen Fall ist die Firma verpflichtet der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das entsprechende Kfz zum Tatzeitpunkt gefahren hat.
Damit dem tatsächlichen Fahrer alle Verteidigungsmöglichkeiten offen bleiben, ist zu empfehlen im Antwortschreiben nachfolgende Formulierung zu verwenden: "Das benannte Fahrzeug war am Tattag Herrn/Frau ........ zur Nutzung überlassen."

 

5. Kann ich meine Bußgeldakte selber anfordern?


Nein, nur einem zugelassenen Rechtsanwalt ist es möglich die Bußgeldakte zur Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde anzufordern und die Beweismittel zu prüfen bzw. von einem Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik prüfen zu lassen. Dazu benötigt der Anwalt eine Vollmacht von dem Betroffenen.

 

 

6. Ich wurde geblitzt, kann ich in der Anhörung an Stelle meiner Person einen Bekannten/Verwandten angeben?

Eine häufige Frage, auf die es nur eine Antwort gibt.
Nein, denn eine andere Person als Fahrer anzugeben kann nach dem Strafgesetzbuch (sh. hierzu § 164 Abs.2 StGB) als eine falsche Verdächtigung strafrechtlich geahndet werden. Es drohen empfindliche Geldbußen oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

7. Mir wurde der Bußgeldbescheid zugesandt, wie lange habe ich Zeit um Einspruch zu erheben?


Der Einspruch gegen einen mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bußgeldbescheid muss innerhalb der 2 Wochen-Frist erfolgen.

 

8.Wie lange dauert die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?


Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt in aller Regel nach drei Monaten ein (§ 26 Abs.3 StVG). Ausgenommen hiervon sind Alkoholverstöße und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, hier gelten längere Verjährungsfristen.

 

9. In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist von 3 Monaten unterbrochen?

Das Gesetz gibt der Behörde hier einige Möglichkeiten, z. B. durch Verfügungen der Behörde, wie Abgabe an eine andere Behörde, Erlass des Bußgeldbescheides etc. (sh. hierzu § 33 OWiG)

 

10 .Kann ich mich selbst verteidigen?


Prinzipiell kann man sich vor Gericht selbst verteidigen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Betroffene im Rahmen der Selbstverteidigung häufig Aussagen tätigen, die sich im Prozessverlauf nachteilig auswirken. Dies ist in der Regel eine Folge der angespannten Situation, der emotionalen  Befangenheit sowie des unzureichenden einschlägigen Fachwissens. Insoweit ist fachanwaltlicher Beistand dringend zu empfehlen. 

 

11. Ich habe bereits Punkte in Flensburg, die bald gelöscht werden. Kann man da etwas machen?


Prinzipiell gibt es Möglichkeiten, ein Verfahren so zu gestalten, dass die unmittelbar bevorstehende Löschung von bereits erhaltenen Punkten noch erfolgt ( § 29 StVG).

 

12. Kann mir das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden?


Ja, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war ( § 31a StVZO). Häufig sind derartige Anordnungen aber fehlerhaft.

 

13. Muss ich meinen Führerschein bei einem Fahrverbot direkt abgeben?


Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Bei Rechtskraft kann der Ersttäter eine Frist von 4 Monaten ausnutzen ( § 25 Abs. 2a StVG).

 

14. Wo muss ich meinen Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?


Bei der Behörde, die das Fahrverbot erlassen hat. 

 

15. Kann ein drohendes Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer auf eine Führerscheinklasse beschränkt werden?


Ja, eine Beschränkung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So kann beispielsweise eine Beschränkung auf die Klasse B ausgestellt werden, sodass der Fahrer seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer weiter nachkommen kann.