Elternunterhalt...ein Fallbeispiel
- 26. April 2017
- Thomas Klein
Anlässlich unserer Vortragsreihe zum Thema Elternunterhalt und auf vielfachen Wunsch der Teilnehmer haben wir für Sie ein Fallbeispiel mit Berechnung dargestellt.
Elternunterhalt
Das von uns gewählte Fallbeispiel wird anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dargestellt (Rechtsstand April 2017)
Fallbeispiel:
Die Ehegatten M. u. F. haben zwei Kinder (Kind 1 7 Jahre, Kind 2 15 Jahre). M verdient monatlich netto 4000,00 Euro. F. ist halbschichtig tätig und verdient monatlich netto bereinigt 1.000,00 Euro. Die Rente der Mutter von F. (S.) beträgt monatlich netto 1.000,00 Euro.
Die monatlichen Kosten für die notwendige Heimunterbringung von S. belaufen sich auf 4.000,00 Euro.
Die Mutter von F. fordert von ihrer Tochter Elternunterhalt.
Über Vermögen verfügen weder M. und F, noch S.
M zahlt monatlich in einer private Altersvorsorge 100 Euro ein. Dazu zahlt er für eine private Unfallversicherung weitere 35 Euro und für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 75 Euro. Er fährt mit seinem Pkw zur Arbeit, wobei die Arbeitsstätte 8 km vom Wohnsitz entfernt ist. Eine private Zahnzusatzversicherung kostet monatlich nochmal 40 Euro. Für eine Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht- und Hausratsversicherung zahlt M zudem weitere 85 Euro monatlich. F hat keine weiteren monatlichen Ausgaben.
Wieviel Elternunterhalt muss F zahlen?:
Der Unterhaltsanspruch von S. nach § 1601 BGB ermittelt sich wie folgt:
a. Bedarf
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten bieten sozialhilferechtliche Kriterien einen Anhalt für die Angemessenheit. Der Bedarf beträgt bei S. hier 4.000,00 Euro. Lässt sich von F nicht nachweisen, dass es billigere Pflegeheime gibt und eine Unterbringung der Mutter dort zumutbar ist, sind die Kosten von 4000 Euro als monatlicher Bedarf anzusetzen.
b. Bedürftigkeit
Bedürftig ist nach dem Gesetz nicht, wer selbst im Stande ist, sich zu unterhalten. Dies bei S., die nur über eine Rente von über 1.000,00 Euro verfügt, nicht der Fall. S. ist in Höhe von 3.000,00 Euro bedürftig (4.000,00 Euro — 1.000,00 Euro).
c. Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit ist in § 1603 BGB geregelt. Unterhaltspflichtig ist danach nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Bei der Leistungsfähigkeit von M. und F. ist dabei von folgender Berechnung auszugehen:
Einkommen von M. 4.000,00 Euro
Welche Abzüge sind gestattet?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH gilt hier, dass die Kosten für die zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig sind, soweit sie 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Zudem sind die monatlichen Kosten für die Unfallversicherung, die Zahnzusatzversicherung und die BU-Versicherung abzuziehen. Die übrigen Versicherungen finden keine Berücksichtigung. Die Fahrtkosten zur Arbeit können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Abzüge damit: 100 + 35 + 75 + 40 + 88 Euro (Fahrtkosten) 338,00 Euro
damit Einkommen von M. 3.662,00 Euro
Einkommen von F. 1.000,00 Euro
ergibt insgesamt 4.662,00 Euro
abzüglich Unterhalt für Kind 1 (7 Jahre) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2017) 502,00 Euro
abzüglich Unterhalt für Kind 2 (15 Jahre) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2017) 604,00 Euro
ergibt 3.556,00 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017 3.240,00 Euro
(1.800,00 Euro für den Unterhaltspflichtigen und 1.440,00 Euro für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten)
verbleiben 116,00 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 11,60 Euro
ergibt 104,40 Euro
davon die Hälfte 52,20 Euro
zuzüglich Familienselbstbehalt 3.240,00 Euro
ergeben 3.292,20 Euro
Anteil von F. (1.000,00 Euro x 100 / 4.662,00 Euro = 21 % x 3292,20 Euro = 691,36 Euro)
Einkommen von F. 1.000,00 Euro
abzüglich Anteil von F. 691,36 Euro
verbleibt für den Unterhalt von S. 308,63 Euro
S. kann von F. 308,63 Euro verlangen.
Die Haushaltsersparnis wird nach der Berechnung des Bundesgerichtshofes zunächst abgezogen, aber im Endeffekt wieder hinzugerechnet. Denn zum Familienselbstbehalt in Höhe von 3.240,00 Euro addiert man das um die Haushaltsersparnis gekürzte halbe Einkommen