Elternunterhalt und mehrere Kinder

  • 04. Mai 2017
  • Thomas Klein

Unterhalt für Eltern ist von Kindern zu zahlen. Aber was gilt, wenn mehrere Kinder da sind?

Elternunterhalt und mehrere Kinder

Nahezu täglich sind wir in unserer Praxis als Spezialisten auf dem Gebiet des Elternunterhaltes mit derartigen Fällen konfrontiert.

Sehr häufig ist es so, dass die im Pflegeheim befindlichen Eltern mehrere Kinder haben.

Dann stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Kinder zahlen müssen. Hier ein paar wichtige Infos:

1. Haften mehere Kinder anteilig?

Ja. Geschwister sind als gleich nahe Verwandte verpflichtet, für den ungedeckten Unterhalt ihrer Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

Gemäß § 1606 Abs. 1 BGB haften die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie. Gleich nahe Verwandte, wie Geschwister, haften für den ungedeckten Restbedarf ihrer Eltern anteilig, also nicht als Gesamtschuldner sondern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

2. Wie bestimmt die die Höhe der Unterhaltslast?

Die Höhe der Teilschuld bestimmt sich nicht aufgrund einer schematischen Quotierung der unterschiedlich hohen Einkünfte. Der angemessene Eigenbedarf des pflichtigen Kinds darf nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass der die Eigenbedarfsgrenze überschreitende Einkommensanteil bei dem geringer verdienenden Geschwisterkind verhältnismäßig stärker in Anspruch genommen würde als bei dem besser Verdienenden. Eine ungleiche Belastung der Geschwister wird dadurch vermieden, dass die Haftungsquoten erst nach einem Vorwegabzug der für den angemessenen Eigenbedarf zuzubilligenden Beträge (sog. Sockelbeträge) nach dem Verhältnis der verbleibenden Mittel ermittelt werden. Ist ein unterhaltspflichtiges Geschwisterkind nicht leistungsfähig, haften der oder die anderen gleichrangigen Geschwister – die eigene Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – auf den vollen ungedeckten Bedarf, und damit auch in vollem Umfang an Stelle des leistungsunfähigen Kinds. Eine Rückgriffsmöglichkeit – etwa im Wege des Anspruchsübergangs nach § 1607 Abs. 2 S. 2 BGB – ist nicht eröffnet.

3. Muss offengelegt werden, was alle  Kinder an Einkommen haben?

Ja. Sie als Unterhaltspflichtiger haben Anspruch darauf, zu erfahren, was Ihre Geschwister und ggf. deren Ehepartner verdienen. Wird Ihnen dies nicht mitgeteilt, so müssen Sie nicht zahlen.

4. Kann ich mein Geschwister verpflichten, mir Auskunft über sein Einkommen zu erteilen?

Ja. Ein auf Elternunterhalt in Anspruch genommenes Kind hat gegenüber seinen Geschwistern einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch kann zwar nicht aus einer der im Familienrecht bestehenden besonderen Gesetzesvorschriften (etwa den §§ 1605, 1585 BGB) hergeleitet werden. Eine Auskunftspflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Geschwistern. Denn jedes der Geschwisterkinder ist zur Berechnung des eigenen Haftungsanteils für den Elternunterhalt nur in der Lage, wenn er die hierfür maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen kennt.

5. Wie läuft die Berechnung dann ab?

Es gilt der Grundsatz der anteiligen Haftung.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

V ist im Pflegeheim untergebracht. Das Heim benötigt jeden Monat 1200 Euro, der Rest ist über die Rente des V gedeckt.

V hat 3 Kinder. K 1 hat ein Einkommen von 1400 Euro zur Verfügung, K 2 ein Einkommen von 400 Euro und K 3 von 300 Euro.

Wieviel müssen die Kinder jeweils zahlen?

Insgesamt haben alle 3 Kinder 2100 Euro monatlich zur Verfügung, so dass die fehlenden 1200 Euro von Ihnen aufgebracht werden können.

Dann gilt:

K 1 = 1200 x 1400 : 2100 = 800 Euro

K 2 = 1200 x   400 : 2100 = 228 Euro

K 3 = 1200 x    400 : 2100 = 172 Euro

 

Sind auch Sie betroffen ? Dann kontaktieren Sie uns. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrungen und Kenntnisse, die wir in zahlreichen Vorträgen schon präsentieren durfen, sorgen wir für Ihre optimale Vertretung.